Zum Stichtag 16.05.2021 findet eine weitere Volks- und Wohnraumzählung statt. Hiermit verbunden treffen Eigentümer und Verwalter diverse Pflichten.
Nachfolgende Daten werden angefordert:
- Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel
- Art des Gebäudes
- Eigentumsverhältnisse
- Gebäudetyp
- Baujahr
- Zahl der Wohnungen
- Heizungsart
- Energieträger (sofern bekannt)
- Art der Nutzung der Wohnung
- Leerstandgründe
- Leerstanddauer
- Fläche der Wohnung (teilweise nicht bekannt)
- Zahl der Räume
- Nettokaltmiete
- Name und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen
Problem
Im Rahmen der WEG-Verwaltung verfügen wir nur über einen Teil der Daten – Wohnungs- und Bewohnerdaten liegen nicht vor.
Diese Information sind wir verpflichtet, an das Statistische Landesamt weiterzugeben. Hier einhergehend mit der Übermittlung der Eigentümerlisten. Das Statistische Landesamt wird dann auf die Eigentümer*innen zukommen, und die gem. Zensusgesetz geforderten Daten abzufragen. Das Procedere sieht nicht vor, dass der WEG-Verwalter einen Teil der Daten übermittelt und die Eigentümer die fehlenden übrigen Daten. Vielmehr wird nur ein Auskunftspflichtiger benannt, der sämtliche Daten liefern kann. Der WEG-Verwalter fällt aus dem Verfahren raus, da er nicht in der Lage ist, die Wohnungsmerkmale und die Hilfsmerkmale zu liefern.
Ihre Immobilienverwaltung regelt für Sie:
a) Das statistische Landesamt erhält von uns Bestandslisten und pro Objekt die Namen und Anschriften der Eigentümer.
b) Die Eigentümer*innen erhalten zusätzlich umfangreiche Informationen sowie einen Formulierungsvorschlag für deren Mieter*innen über die Verwendung deren personenbezogenen Daten.
c) Die angeforderten und der Verwaltung vorliegenden Daten werden aus verschiedenen Datenquellen zusammengestellt und im Rahmen des vorgegebenem Formats und Verfahrens den Eigentümer*innen zur Verfügung gestellt, damit diese deren Auskunftspflicht erfüllen können. Dies erfolgt in der Regel über Kundenportale oder dem passwortgeschützten Postfach Ihrer Eigentümergemeinschaft. Eine Übermittlung per Email ist ebenso möglich, wie in Ausnahmefällen postalische Übermittlung.
d) Zu Ihren Fragen rund um den Zensus unterstützen wir Sie.
Hinweise zum Datenschutz:
Mit diesem Schreiben informieren wir Sie, dass wir gem. Zensusgesetz verpflichtet sind, Ihre persönlichen Daten (Namen und Anschrift) an die zuständige Stelle des Landesamtes für Statistik weiterzuleiten. Aus dem Zensusgesetz ergibt sich ebenfalls eine Verpflichtung Ihrerseits, die persönlichen Daten Ihrer Mieter an die zuständige Stelle des Landesamtes für Statistik weiterzuleiten. Ihre Mieter sind hierüber von Ihnen zu informieren. Sofern Sie mit uns einen Vertrag für die Sondereigentumsverwaltung abgeschlossen haben, übernehmen wir dies für Sie.